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PBA.DOK4.021p - Dokument «Protokoll-GdeVersammlung-15.06.2022.pdf»

Dokument [PBA.DOK4.021p] ist auf Web nicht zugänglich

Protokoll-GdeVersammlung-15.06.2022.pdf

15.06.2022 / Gde [PBA.DOK4.021p]

Traktanden:

l. B Genehmigung der Jahresrechnung 2021 der politischen Gemeinde
2. B Genehmigung der Teilrevision der Verordnung über die Entschädigungen der Behörden und der Funktionäre/innen im Nebenamt der Gemeinde Bäretswil (EVO)
3. B Ermächtigung an den Gemeinderat zur Veräusserung der Liegenschaften Bettswilerstrasse 51 Wohnhaus mit Kindergarten Bettswil und Bettswilerstrasse 52.2 ehemaliges Feuerwehrgebäude (Kat.-Nrn. 6734 und 6746) zu den bestmöglichen Verkaufskonditionen. Diese Ermächtigung ist bis 30. Juni 2023 befristet
4. B Genehmigung des Reglements über die Vereinsförderung der Gemeinde Bäretswil (Regl VF)
5. B Sturzenegger Ernst, Anfrage zu Händen Gemeindeversammlung und Beantwortung der Fragen duch den Gemeinderat


Teilbereich B: Anpassung bezüglich Entschädigung von Kommissionsmitgliedern
Nach Ansicht der Chronikkommission (eine vom Gemeinderat eingesetzte Kommission) ist der Entschädigungsansatz für Amtstätigkeiten der Kommissionsmitglieder von Fr. 39.00 pro Stunde (gemäss Art. 10 Abs. l EVO) zu hoch, weshalb der Ansatz im Jahr 2021 in eigener Regie nach unten auf Fr 32.40 pro Stunde korrigiert wurde. Vielmehr wünscht sich die Kommission eine jährliche Pauschale auf Basis der geleisteten Arbeit, welche die Mitglieder unter sich selber aufteilen. So kann die Entschädigung individuell je nach Engagement und Projektarbeiten den Mitgliedern flexibel ausgerichtet werden. Die Jahrespauschale wird jedoch durch den Gemeinderat festgesetzt und budgetiert. Dieses System ist auch für weitere Kommissionen anwendbar, wenn Bedarf danach bestehen würde. Bei Verzicht erfolgt die Entschädigung auf Basis von Art. 10 Abs. l EVO mit einem Stundenansatz von Fr. 39.00.
Der Gemeinderat begrüsst diesen Anpassungswunsch und möchte dies gemäss seines BeSchlusses vom 16. Februar 2022 durch Anpassung der Entschädigungsverordnung ordnungsgemäss für alle Kommissionen regeln. Demnach ergibt eine textliche Ergänzung in der EVO.
Anpassung Art. 10 neuer Absatz 4 EVO
Durch Beschluss des Gemeinderates kann bei einer Kommission -auf eigenes Begehren hin - eine Gesamtentschädigung im Sinne einer Pauschale berechnet werden, deren Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder Sache der entsprechenden Kommission ist.


Literatur

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