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FV Hof, Statuten von 1893?
FV Hof, Statuten von 1893?

1893? / W. Spörri [PBV.FHOF.010c]

(aus den Versammlungen) wegbleiben. Als Entschuldigung gilt nur eigene Krankheit oder ?. Die Busse beträgt 20 Rpp. zu spät kommende um 1/4 Stunde zahlen 5 Rpp. für mehr als 1/4 Stunde 10 Rpp. als Horn der Zeit gilt die Wanduhr der Schule.
4) Von solchen Frauen oder Jungfrauen, die im Laufe des Jahres eintreten, einen Jahresbeitrag gleich den andern Mitglieder.
§6. Die Kasse wird nach den freien Ermessen und Willen des Vereins verwendet. Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.
§7. Der Verein versammelt sich ordentlicher Weise im Frühling, um theils die nöthigen Massnahmen für das Gedeihen der Arbeitsschule, und die Berichterstattungen an die Schulpflege, theils anderweitige Verhältnisse des Vereins zu berathen und in Vollziehung zu setzen. Im Uebrigen, wenn es der Verstand für nöthig erachtet.
§8. Der Verein stellt unter Mitwirkung der Gemeinde-Schulpflege die für die Arbeitsschule nöthigen reglementarischen Bestimmungen auf, deren Handhabung er ebenfalls unter Mitwirkung der Gemeinde-Schulpflege überwacht und in Vollziehung setzt.
§9. Vorstehende Statuten stehen in Kraft bis von der Mehrheit des Vereins eine Revision verlangt wird.

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